| Fast jeder Betriebsinhaber nutzt einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zum Teil privat. Wird der Pkw verkauft, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden – und zwar auch für den privat genutzten Anteil. Hierzu ist aber nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. |
Nutzen Unternehmer einen Pkw zu mindestens 10 % für betriebliche Zwecke, dann haben sie die Wahl: Sie können den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln. Wird der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich zwangsläufig in vollem Umfang um Betriebsvermögen. Das wirkt sich wie folgt aus:
• Sämtliche Kfz-Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (Abschreibung, Treibstoff etc.).
• Der Anteil der privaten Mitbenutzung ist als Entnahme zu versteuern.
Wird der dem Betriebsvermögen zugeordnete, teilweise privat genutzte Pkw veräußert, unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn (= Unterschiedsbetrag aus Buchwert und Veräußerungserlös) der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat das jüngst bestätigt: Dass die tatsächlich für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt
• weder eine nur anteilige Berücksichtigung des Verkaufserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
• noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallen-den Abschreibung.
Beachten Sie | Diese ungünstige Rechtsprechung steht nun auf dem Prüfstand beim Bundesverfassungsgericht.
Quelle | BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18; BVerfG Az. 2 BvR 2161/20