| Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das gesetzliche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen rechtmäßig ist. Danach unterliegt die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. von 7 %. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt dagegen der Regelsteuersatz (19 %). In den drei Streitfällen ging es um Parkplatzgestellungen, Frühstücksleistungen, die Gestellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie von WLAN. |
Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, greift die Umsatzsteuerermäßigung auf 7 %.
Beachten Sie | Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 Umsatzsteuergesetz) aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Bisher war der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass das Aufteilungsgebot in Einklang mit dem Unionsrecht steht und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, wonach eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Ganz so sicher ist sich der Bundesfinanzhof aber infolge der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr. Deshalb hat er nun beim Europäischen Gerichtshof angefragt. Es ist zu hoffen, dass sich der Europäische Gerichtshof zeitnah und eindeutig äußern wird, damit zu dieser Frage (endlich) Rechtssicherheit besteht.
Quelle | BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024, Az. XI R 11/23 (XI R 34/20), Az. XI R 13/23 (XI R 7/21), Az. XI R 14/23 (XI R 22/21)