Die Hauptzollämter haben begonnen die im Marktstammdatenregister gemeldeten Anlagedaten mit den ihnen vorliegenden Daten abzugleichen. Ziel ist es zu prüfen, ob Anlagenbetreiber korrekte Stromsteueranmeldungen abgegeben haben. Wer nicht alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat, riskiert Steuernachzahlungen und Bußgelder.
KURZ GESAGT:
Zur Unterstützung der Energiewende wurde die dezentrale Eigenstromerzeugung von der Stromsteuer befreit. Strom aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW (Kleinanlagen) und aus hocheffizienten KWK-Anlagen sind demnach von der Stromsteuer befreit, wenn die Stromentnahme im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage erfolgt. Weiterhin wird eine Stromsteuerbefreiung für den Selbstverbrauch des Anlagenbetreibers am Ort der Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gewährt, wenn die Anlage eine elektrische Nennleistung von über 2 MW hat. Diese zuvor beschriebenen Begünstigungen können seit dem 01.07.2019 nur mit förmlichen Anträgen in Anspruch genommen werden.
Sie sollten kurzfristig prüfen, ob für Ihre Stromerzeugungsanlagen die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten diese Genehmigungen zeitnah beantragt werden.