| Um zumindest die unstrittigen Änderungen noch im Jahr 2023 verabschieden zu können, wurde das Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf Bereiche erweitert, die bis dahin Teil des Wachstumschancengesetzes (hier wurde bis dato immer noch keine Einigung erzielt) waren. So wurde auch die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren angepasst. |
Hintergrund
Über die Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)) werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Damit wirkt sich bei Arbeitnehmern ein möglicher Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bereits unterjährig steuermindernd aus.
Beachten Sie | Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt
(§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG).
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.6.2023 wurde § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI dahin gehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag i. H. von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert.
Als Folgeänderung wurde § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG an die Regelungen in § 55 Abs. 3 SGB XI angepasst. Damit wird bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt.
Die Änderungen sind am 1.1.2024 in Kraft getreten. Sie sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen.
Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411