| Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden. |
Hintergrund
Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.
Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen. Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Merke | Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung). |
Beabsichtigte Neuregelung
Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:
Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR | ||
aktuell | geplant | |
Kleinstkapitalgesellschaft | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 350.000 | ≤ 450.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 700.000 | ≤ 900.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 10 |
kleine GmbH | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 6.000.000 | ≤ 7.500.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 12.000.000 | ≤ 15.000.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 50 | ≤ 50 |
mittelgroße GmbH | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 20.000.000 | ≤ 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 40.000.000 | ≤ 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 250 | ≤ 250 |
große GmbH | ||
a) Bilanzsumme | > 20.000.000 | > 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse | > 40.000.000 | > 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer | > 250 | > 250 |
Beachten Sie | Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.
Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.
Merke | Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der neuen Fassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. |
Quelle | Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312