| Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. |
Hintergrund
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.
Beachten Sie | Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
Beispielsweise sind dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Der Bundesfinanzhof musste nun über folgenden Fall entscheiden:
Sachverhalt |
Eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH (= Klägerin) war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlendem Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. |
Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach einem Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Beachten Sie | Zudem hatte die X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.8.2023, Az. IIII R 59/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237982; BFH,
PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023