Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist die nachträgliche Inanspruchnahme ei-nes steuermindernden Investitionsabzugsbetrags nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen.
Zum Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künfti-ge Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anla-gevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Steuerpflichtiger nicht daran gehindert, den Abzugsbetrag erstmals in der Außenprüfung geltend zu machen. Das Wahlrecht kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zum Eintritt der materiellen Bestands-kraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche es sich auswirkt. Ferner wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des Wirtschafts-guts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags bereits erfolgt war.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums scheidet die Inanspruch-nahme des Investitionsabzugsbetrags allerdings aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachho-lung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist diese Recht-sprechung im Streitfall aber nicht einschlägig, da ein Urteil die alte Rechtslage betraf und die andere Entscheidung den hier nicht vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines Abzugs-betrags bei einem neugegründeten Betrieb zum Gegenstand hatte.
Hinweis: Weil die Frage, ob die nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugs-betrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die mittlerwei-le beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013, Az. 4 K 159/13, Rev. BFH Az. IV R 9/14; BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002, Rz. 26; BFH-Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 62/06; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11).