| Die Bundesregierung hat ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, wodurch vor allem die mittelständische Wirtschaft entlastet werden soll. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |
Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, sollen nicht mehr aufbewahrungspflichtig sein. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.
Die Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung soll von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Das bedeutet, dass monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen zukünftig erst bei mehr als 5.000 EUR vorzunehmen sind.
Kleinbetragsrechnungen müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die bisherige Grenze soll von 150 EUR auf 200 EUR angehoben werden.
Statt einer Schätzung der Beiträge zur Sozialversicherung im laufenden Monat sollen künftig die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden. Bisher ist diese Methode nur ausnahmsweise zulässig.
Das Gesetz soll grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft treten. Ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen vorgenommen werden, bleibt vorerst abzuwarten.
Quelle | Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 3.8.2016