Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außer-gewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 26.11.2015) und des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 21.10.2015) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen.
Beachten Sie
In den vorgenannten Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15.10.2015. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.
Quelle FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, Az. 1 K 436/14, Rev. BFH Az. VI R 57/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185677; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, rkr.