Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber
5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind jedoch nicht abziehbar. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Sichtweise bestätigt, wonach Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Schule im Sinne der Vorschrift fallen.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 32/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199881