Ab 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sollten der Familienkasse die Steuer-ID des Kindes sowie des kindergeldbeziehenden Elternteils zum 1.1.2016 nicht vorliegen, wird das Kindergeld aber zunächst weiter gezahlt.
Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass es aktuell nicht erforderlich ist, der Familienkasse die jeweiligen Steuer-ID mitzuteilen. Liegen die ID-Nummern tatsächlich nicht bei der Familienkasse vor, wird diese die Eltern kontaktieren. Spätestens dann müssen die Eltern aber reagieren – sonst droht die Streichung des Kindergelds.
Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.11.2015 „Kindergeld 2016 – BdSt hakt nach und klärt auf“; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 12.11.2015 „Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt“