Unternehmer: Coronakrise

Sehr geehrte Mandanten,

aktuell vergeht keine Stunde in der nicht die Anzahl der Coronainfizierten nach oben korrigiert wird. Mit anderen Worten, wir befinden uns in einer sich weiter beschleunigenden Spirale der Pandemie. Das damit einhergehende Ausmaß, welches der Coronavirus auslöst, haben wir nicht für möglich gehalten. Alleine die Schul-, Kita- und Restaurantschließungen – nur um ein paar Konsequenzen zu nennen –  gab es in dem Ausmaß noch nie. Fakt ist, dass uns die Pandemie und die negativen Folgen nicht nur temporär beschäftigen werden. Die sichtbaren Auswirkungen auf unsere Wirtschaft hat exemplarisch der deutsche Aktienindex letzte und diese Woche übernommen. Das Rückgrat unserer Wirtschaft sind aber kleine und mittlere Unternehmen, die nun vor erheblichen Herausforderungen stehen.

 

Um auch während der Krise Ihnen zur Seite stehen zu können und das Risiko der Quarantäne zu minimieren, werden wir persönliche Termine (innerhalb und außerhalb der Kanzlei) aussetzen. Die Termine werden wir stattdessen telefonisch oder über Online-Besprechungen durchführen. Das Einreichen von Unterlagen ist wie gewohnt zu den üblichen Zeiten in den Kanzleien möglich. Ein Teil unseres Teams wird ins Homeoffice verlegt, sodass es bspw. bei Rückrufen zu Verzögerungen kommen kann – hier bitten wir um Ihr Verständnis.
Als Berater Ihres Unternehmens, möchten wir Sie auf die ersten laut gedachten Ansätze zur Abmilderung der Krisenauswirkungen hinweisen. Es sind lediglich erste Gedanken, die sich in den kommenden Tagen und Wochen weiter konkretisieren werden. Die politischen Willenserklärungen, die Herr Scholz u. a. als „Bazooka“ bezeichnete, müssen noch in greifbare Maßnahmenpakete geschnürt werden. Aus heutiger Sicht werden folgende Maßnahmen angestoßen:

 

1. Kurzarbeit –  Antrag bei der Agentur für Arbeit

 

Der Bundestag hat am 13.03.2020 kurzfristig Änderungen beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Coronakrise verabschiedet. Diese Änderungen werden in das Gesetz aufgenommen und sind bis zum 31.12.2021 befristet. Hiermit soll der Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht werden, sodass die Betriebe entlastet werden. Des Weiteren soll Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer bereitgestellt werden. Durch die geplante Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber soll darüber hinaus ein Anreiz für Weiterbildungen innerhalb der Kurzarbeitszeit geschaffen werden.

 

Beachten Sie bitte, dass die Anzeige (mit den dazugehörigen Anlagen) rechtzeitig gestellt werden muss.

 

Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld entnehmen Sie bitte folgenden Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

 

2. Finanzierung, Zwischenfinanzierungen mit Hilfsprogrammen

 

Die strategische Weisheit: Liquidität vor Rentabilität sollte im Rahmen der Krise die erste unternehmerische Maxime sein. Sollten Liquiditätsengpässe bevor stehen, müssen Sie unbedingt mit Ihrem Bankberater bspw. über mögliche Tilgungsreduktionen sprechen. Des Weiteren wurden Hilfsprogramme im Zusammenhang mit der KfW sowie den Bürgschaftsbanken angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass subventionierte und haftungsfreigestellte liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden. Hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

 

Gerne geben wir in diesem Zusammenhang Hilfestellungen. Insbesondere bieten wir Ihnen kurzfristig die Erstellung von Planungsrechnungen und Liquiditätsplanungen an, sodass Sie Szenarien an die Hand bekommen, die im Rahmen eines Bankgesprächs als Argumentationshilfe dienen können. Bitte kontaktieren Sie uns!

 

3. Steuerstundungen und vereinfachte Verfahren zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Unternehmen die durch den Coronavirus in eine wirtschaftliche Schieflagen geraten sind, können entsprechende Anträge bei den Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern stellen.

 

a. Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

 

Am 10.06.2020 wird die nächste Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 fällig. In der Regel lassen sich die Zahlungen nicht immer komplett aufheben, aber eine Reduzierung der Vorauszahlungen kann beantragt werden. Hierzu bedarf es ein Antrag, dass die Vorauszahlungen an die gesunkenen Erträge für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 bzw. für das Wirtschaftsjahr 2020 anzupassen sind. Der Antrag muss glaubhaft darlegen, dass das zu versteuernde Einkommen durch Umsatzausfälle niedriger ausfällt. Bis die Finanzverwaltung über so einen Antrag endgültig entscheidet, kann es unter Umständen etwas dauern. Solange bleibt die Zahlungsfrist der bisher festgesetzten Steuervorauszahlung bestehen. Hilfsweise kann in so einem Fall ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden, sodass keine Zinsen auf den ursprünglichen Vorauszahlungsbetrag gezahlt werden müssen.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer würde das Finanzamt eine entsprechende Herabsetzung ebenfalls prüfen und durch einen Steuerbescheid den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ neu festgesetzten. Dieser Bescheid geht dann an die Gemeinde, die wiederum an diesen Bescheid gebunden ist und die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen würde.

 

b. Antrag auf Stundung von Steuern

 

In angespannten wirtschaftlichen Zeiten kann das Finanzamt die Zahlung von Einkommen-, Körperschaft- und auch teilweise Umsatzsteuer aufschieben. Die aktuelle Gesetzeslage sieht hierfür eine Verzinsung von 0,5 % pro Monat vor. Jährlich somit 6 %. Den aktuellen Hinweisen seitens der Politik ist zu entnehmen, dass die Finanzämter in Teilen oder im Ganzen auf die Stundungszinsen verzichten können. Eine konkrete Anweisung steht unseres Erachtens noch aus.

 

c. Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ebenfalls möglich, wenn Unternehmer oder Unternehmen ohne die Stundung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würden. Für diesen Antrag müssen Sie sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Diese entscheidet im Einzelfall über die Handhabung. Ratsam ist es, dass Sie sich frühzeitig mit der entsprechenden Krankenkasse in Verbindung setzen und eine Stundung ausloten.

 

d. Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Null fest. In der Konsequenz bekommen die betroffenen Unternehmen, die Anfang Februar 2020 geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung erstattet.

Wir hoffen, dass wir Ihnen erste Hinweise im Zusammenhang mit der Coronakrise an die Hand geben konnten. Sollten hierzu oder zu anderen Themen Fragen haben, scheuen Sie sich bitte nicht, uns zu kontaktieren.

 

Viele Grüße senden Ihnen

 

Sebastian Dreses,

 

Georg-Wilhelm Dreses

 

sowie alle Mitarbeiter des gesamten DRESES Steuerberatung Teams