| Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern ist auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. So werden dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Handelt es sich hingegen um unbewegliche Wirtschaftsgüter, beläuft sich die Hinzurechnung auf die Hälfte der Aufwendungen (Buchst. e).
Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen bei Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.
Beachten Sie | Von dem ermittelten Betrag aller Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ist ein Freibetrag von 200.000 EUR abzuziehen. Nur der übersteigende Betrag wird dem Gewinn mit einem Viertel zugeschlagen.
Sachverhalt |
Eine GmbH warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehlt. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts hielt der Bundesfinanzhof für begründet. |
Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.
Beachten Sie | Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.
Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.
Der Bundesfinanzhof schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann.
Da die Feststellungen des Finanzgerichts zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht ausreichten, wurde das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2024, Az. III R 36/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245480; BFH, PM Nr. 47/24 vom 19.12.2024