| Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG zu berücksichtigen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag maßgebliche Bezugsgröße darf nach der Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Hintergrund zum Altersentlastungsbetrag
Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 EUR.
Beachten Sie | Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren werden, wird der Altersentlastungsbetrag nach und nach auf 0 EUR abgeschmolzen.
Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 26.4.2022, Az. 4 K 510/20, Rev. BFH Az. IX R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234093