| Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Auswirkungen des Coronavirus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestanden hat. Gegen dieses Urteil ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Hintergrund: Nach § 233a der Abgabenordnung (AO) beginnt die Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Sachverhalt |
Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sportverein im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, wurden auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Verein beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.3.2020 („Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“), weil der Geschäftsbetrieb durch die Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt sei. Dem folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung. Zugleich beantragte der Verein den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit, weil die Zinsen nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem 1.4.2020 erlassen hätte. Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt ab, weil der Verein deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Coronapandemie verursacht worden. |
Für das Finanzgericht Münster ist die Erhebung der Nachzahlungszinsen sachlich unbillig. Demzufolge hat es der Klage des Vereins u. a. aus folgenden Gründen stattgegeben:
Grundsätzlich war der Umstand, dass die Körperschaftsteuer für 2018 nicht bis zum 31.3.2020, sondern erst mit Bescheid vom 13.5.2020 festgesetzt worden ist, geeignet, einen Liquiditätsvorteil des Vereins und einen Liquiditätsnachteil des Finanzamts für einen Zeitraum von ca. eineinhalb Monaten zu begründen.
Da der Verein nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aber unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung hatte, ist für das Finanzgericht nicht ersichtlich, inwieweit er durch die verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte.
Der Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer höheren Vorauszahlung greift nicht. Der Verein ist berechtigt, die gesetzlich gewährte Karenzzeit von 15 Monaten auszunutzen. Im April 2020 war zwar absehbar, dass es nicht mehr rechtzeitig zu einer Steuerfestsetzung kommen würde. Da die Coronapandemie zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ausgebrochen war, erscheint es widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen einerseits zinsfrei zu stunden, aber andererseits höhere Vorauszahlungen zur Vermeidung von Zinsen zu verlangen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.10.2022, Az. 13 K 1920/21, Rev. BFH: Az. XI R 28/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233055; FG Münster, Newsletter Dezember 2022