| Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Zum Hintergrund
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- eine Ausbildung absolvieren,
- sich in einer Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
- mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten
bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums beim Kindergeld berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Beachten Sie | Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Die aktuelle Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste über folgenden Fall entscheiden:
Sachverhalt |
Der Sohn des Steuerpflichtigen befand sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie. Er hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater rückwirkend (Streitzeitraum: September 2016 bis Mai 2017) Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung in den Monaten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war.
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Demgegenüber sprach das Finanzgericht Hamburg dem Vater das Kindergeld für den strittigen Zeitraum zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders. |
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt bei einem erkrankten Kind eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Infolge der ärztlichen Bescheinigungen war dies in dem strittigen Zeitraum aber nicht der Fall.
Entgegen der Meinung des Finanzgerichts reicht die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus.
Beachten Sie | Das Kindergeld ist für den strittigen Zeitraum damit allerdings noch nicht endgültig verloren. Denn der Bundesfinanzhof hat die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 S. 1
Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden kann.
Merke | Ferner ist zu beachten, dass die Entscheidung zu einer „alten“ Rechtslage ergangen ist. Denn rückwirkende Kindergeldzahlungen wurden durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 12.11.2020, Az. III R 49/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220740; BFH, PM Nr. 5/21 vom 25.2.2021; Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682