| Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt. |
Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bundesverfassungsgericht, gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar.
Die unschönen Auswirkungen dieser Entscheidung liegen auf der Hand: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, hätten Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust geführt, der dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd gewirkt hätte. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist. Darüber hinaus ist der Sonderausgabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig eingestuft.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14 – 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213698; BVerfG, PM Nr. 2/2020 vom 10.1.2020